Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur

Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur

Der Deutsche Reichspräsident

und

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien,

von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten noch enger zu gestalten, haben, entsprechend dem deutsch-persischen Freundschaftsvertrag und in Vervollständigung des Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommens, beide unterzeichnet am 17. Februar 1929, beschlossen, ein Abkommen über den Schutz von Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, von Handelsnamen und Mustern sowie von Werken der Kunst und Literatur abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident:

Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister in Teheran,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:

Seine Exzellenz, Herrn Mohamed Ali Khan Farzine,

Seinen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1.

Die Angehörigen und die Gesellschaften jedes der Hohen Vertragschließenden Teile genießen im Gebiet des anderen Teils bezüglich der Erfindungspatenten, Fabrik- oder Handelsmarken, der Handelsnamen und Muster sowie des künstlerischen und literarischen Eigentums die gleichen Rechte wie die Angehörigen und die Gesellschaften dieses Teils unter der Voraussetzung, daß sie die durch die in diesem Gebiete in Kraft befindlichen Gesetze vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, um die vorbezeichneten Rechte zu schützen, geeignete Maßnahmen gegen jede Verletzung dieser Rechte zu treffen.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen dieses Abkommens auch auf Erfindungspatente, Fabrik- oder Handelsmarken, auf Handelsnamen und Muster sowie auf das künstlerische und literarische Eigentum der Angehörigen und Gesellschaften des anderen Hohen Teils zur Anwendung bringen wird, wenn die auf Grund der inneren Gesetzgebung seines Gebiets vorgeschriebenen Förmlichkeiten bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt worden sind.

Artikel 2.

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in französischer Sprache abgefaßt.

Es soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Teheran ausgetauscht werden.

Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf des zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen am 17. Februar 1929 unterzeichneten Niederlassungsabkommens in Kraft.  

Die Hohen Vertragschließenden Teile können jedoch das gegenwärtige Abkommen gemäß den verfassungsmäßigen Vorschriften ihres Landes vor Austausch der Ratifikationsurkunden durch Notenwechsel für die Dauer von drei Monaten in Kraft setzen.

Zu Urkund dessen haben die beiden hierfür gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigesetzt.

Teheran, den 24. Februar 1930.

Friedrich Werner Graf von der Schulenburg.
M. Farzine.