Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Regierung der Islamischen Republik Iran

von dem Wunsch geleitet, den internationalen Güter- und Personenverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten und durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I

Bestimmungen über den internationalen Güterverkehr auf der Straße

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) »Unternehmer« bedeutet eine in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Islamischen Republik Iran ansässige natürliche oder juristische Person, die aufgrund der im jeweiligen Staat geltenden Gesetze zum internationalen Güterverkehr auf der Straße berechtigt ist.

(2) »Fahrzeug« im Sinne dieses Abschnitts bedeutet ein Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, das

  1. a) für die Beförderung von Gütern (Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeug) gebaut ist,
  2. b) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist.

Artikel 2

Geltungsbereich

Nach Maßgabe dieses Abschnitts sind Unternehmer berechtigt, Güter in Fahrzeugen zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.

Artikel 3

Genehmigungen

(1) Sofern in Artikel 4 nichts anderes vorgesehen ist, bedarf die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen

  1. a) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien,
  2. b) im Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete,
  3. c) zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien und dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates und umgekehrt unter der Voraussetzung, daß das betreffende Fahrzeug das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem es zugelassen ist, durchquert,

einer Genehmigung.

(2) Die Genehmigung gilt für die Güterbeförderung mit einem Fahrzeug oder miteinander verbundenen Fahrzeugen. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt

  1. a) als Zeitgenehmigung für ein Jahr oder
  2. b) als Fahrtgenehmigung für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt).

(3) Die Genehmigung wird dem betreffenden Unternehmer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellt; sie darf nur von diesem Unternehmer benutzt werden und ist nicht übertragbar.

Artikel 4

Genehmigungsfreie Beförderungen

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für

  1. a) die Beförderung von Post,
  2. b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge,
  3. c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen und Messen,
  4. d) die Beförderung von Gegenständen und Material, die ausschließlich für Werbe- und Informationszwecke bestimmt sind,
  5. e) die Beförderung von Hausrat mit geeigneten Spezialfahrzeugen und Behältern,
  6. f) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichts der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich der der Anhänger 3,5 t nicht übersteigt,
  7. g) die Beförderung medizinischer Hilfsgüter und Ausrüstungen zur Verwendung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.

Artikel 5

Art und Anzahl der Genehmigungen

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einigen sich alljährlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über die Art und Anzahl der Genehmigungen, die auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei für das folgende Jahr erteilt werden sollen.

(2) Die erteilten Genehmigungen werden dem Unternehmer von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Unternehmer die Beförderungsberechtigung hat, ausgehändigt.

Artikel 6

Gewicht und Abmessungen

(1) Überschreiten Gewicht, Abmessungen oder Achslast des Fahrzeugs die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstgrenzen, so ist für das Fahrzeug eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei erforderlich.

(2) In der Genehmigung kann für das Fahrzeug eine bestimmte Strecke vorgeschrieben werden.

Artikel 7

Dokumente

Die aufgrund dieses Abschnitts erforderlichen Papiere und die Frachtunterlagen müssen im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen den von den Vertragsparteien beauftragten Personen zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 8

Vertretung

(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften gewähren die Vertragsparteien den Unternehmen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei das Recht, Vertreter in ihrem Hoheitsgebiet zu ernennen.

(2) Im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften fördern die Vertragsparteien eine angemessene Beteiligung der in ihren Hoheitsgebieten ansässigen Unternehmer am Verkehr zwischen ihren Ländern. Beide Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit von Unternehmern aus ihren Ländern.

Artikel 9

Verbot des Binnenverkehrs

Dieses Abkommen gestattet den Unternehmern einer Vertragspartei nicht, Güter innerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei von einem Punkt zum anderen zu befördern.

Artikel 10

Zollförmlichkeiten

(1) Die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei unterliegt den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei.

(2) Der zum Verbrauch bestimmte Kraftstoff und das Öl in den Tanks der Fahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfahren, sind nach Maßgabe der im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften von Einfuhrzöllen und -abgaben befreit und unterliegen keinen Einfuhrverboten und -beschränkungen.

(3) Ersatzteile, die für die Instandsetzung von Fahrzeugen, welche im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund dieses Abschnitts Beförderungen durchführen, vorübergehend eingeführt werden, sind von Einfuhrzöllen und -abgaben sowie von Beschränkungen, einschließlich Einfuhrbeschränkungen, befreit, sofern die ersetzten Teile zurückgesandt werden; anderenfalls werden geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates getroffen, in den die genannten Teile eingeführt werden.

Artikel 11

Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Die Unternehmer und ihr Personal sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abschnitts und die im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften einzuhalten.

Artikel 12

Verstöße

(1) Verstößt ein Unternehmer oder sein Fahrzeugführer gegen die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften, so kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. a) dem Unternehmer eine Verwarnung erteilen,
  2. b) den Unternehmer vorübergehend oder dauernd vom Güterverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über ergriffene Maßnahmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 werden unbeschadet der Maßnahmen angewendet, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung erfolgt ist, aufgrund von Gesetzesvorschriften eingeleitet werden können.

Artikel 13

Gemeinsame Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen eine gemeinsame Kommission ein, die aus Vertretern dieser Behörden besteht und die alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abschnitts behandelt.

(2) Die gemeinsame Kommission tritt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 14

Pflichten aus internationalen Übereinkünften

Dieser Abschnitt läßt die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften betreffend den internationalen Güterverkehr auf der Straße, welche die Vertragsparteien bereits mit Dritten geschlossen haben, unberührt.

Artikel 15

Zuständige Behörden

Die »zuständigen Behörden« der beiden Vertragsparteien sind

– für die Bundesrepublik Deutschland

der Bundesminister für Verkehr und die von ihm benannten Behörden;

– für die Islamische Republik Iran

das Straßen- und Verkehrsministerium.

Abschnitt II

Steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Artikel 16

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet »Fahrzeug« jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichviel, ob er mit-dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.

Artikel 17

Befreiung von Steuern und Abgaben

(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind, außer in den in Artikel 18 genannten Fällen für die Dauer von einem Jahr von Steuern und Abgaben befreit, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen erhoben werden.

(2) Die Befreiung umfaßt nicht Zölle und Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe, Maut für Straßen und Brücken und ähnliche Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen oder ähnliche Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck oder Gütern erhoben werden.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 werden für die Gesamtdauer des jeweiligen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht gewährt, wenn das Fahrzeug entgegen dem in Artikel 9 enthaltenen Grundsatz verwendet wird.

Artikel 18

Aufenthaltsdauer bei der Beförderung von Gütern

(1) Die Befreiungen nach Artikel 17 Absatz 1 werden für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn jeder einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einundzwanzig aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage gerechnet.

(2) Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder im Zusammenhang mit Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 19

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Weg, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die zweite dieser Notifikation eingegangen ist.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zwei Jahren. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 17. März 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher, persischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des persischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Heinrich Dieckmann

Dr. Franz-Christoph Zeitler

Dr. Wilhelm Knittel

Für die Regierung der Islamischen Republik Iran

Mohammed Said Nejad


Verordnung zu dem Abkommen vom 17. März 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr vom 24. Juni 1993

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Fahrzeuge aus dem Gebiet der Islamischen Republik Iran werden nach Maßgabe des in Bonn am 17. März 1992 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterverkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 24. Juni 1993

Der Bundeskanzler

Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister der Finanzen

Theo Waigel

Der Bundesminister für Verkehr

Matthias Wissmann

Der Bundesminister des Auswärtigen

Kinkel