• Deutsch-Iranische Abkommen

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen​

    Präambel Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Islamische Republik Iran
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) – in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Nutzen beider Staaten zu vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Investoren der jeweiligen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, und in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen den Investitionsfluss zwischen beiden Staaten beleben wird – haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung: Der Begriff „Kapitalanlagen“ bezieht sich auf Vermögenswerte jeder Art, die unmittelbar und/oder mittelbar von…

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    Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

    Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss verkündet am 27.09.2001 Aktenzeichen: 3 W 124/01 Rechtsgebiete: FGG, BGB, EGBGB   I. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht. II. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig. III. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig. Er beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht und ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat,…

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    Nachscheidungsunterhalt bei Statutenwechsel

    AG Kerpen, 02.03. 2001, 50 F 261/00 Unterhaltsansprüehe zwischen iranischen Ehegatten sind nach den Bestimmungen des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens auch dann nach iranischem Recht zu beurteilen, wenn die Ehe nach deutschem Scheidungsrecht geschieden worden ist. v Gründe: Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen. Allerdings bestehen die Gründe des angefochtenen Beschlusses v. 24. 11. 2000 nicht mehr fort, nachdem die Kl. nunmehr wieder am Verfahren mitwirkt. Indes verspricht ihre Rechtsverfolgung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so daß an dem angefochtenen Beschluß aus anderen Gründen festzuhalten ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 1986, 487). Unterhaltsansprüche gegen den Bekl. stehen der Kl. schon dem…

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    Lebensmittelpunkt eines Iraners im Inland

    FG München, 15.09.1999, 1 K 3083/91 E Lebensmittelpunkt eines Iraners im Inland Orientierungssatz Ein neben einem inländischen Wohnsitz bestehender Wohnsitz im Iran ist, selbst bei abkommensrechtlicher „Ansässigkeit“ des Steuerpflichtigen im Iran, für die nach nationalem Recht bestehende persönliche Steuerpflicht unerheblich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen i.S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst, a DBA-Iran bestimmt sich danach, zu welchem der Vertragsstaaten im jeweiligen Zeitraum die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Das Innehaben von persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung ist nur an objektiven Kriterien zu messen. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Dazu gehören familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen.…

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    Anerkennung einer iranischen Ehescheidung

    Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluß 3Z BR 142/99 Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am 28. Juli 1999 in der Ehesache wegen Anerkennung einer iranischen Ehescheidung beschlossen: Tenor: I. Der Antrag, die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 8. April 1999 aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Für die Entscheidung wird eine Gebühr von 100 DM festgesetzt. Sie ist von der Antragstellerin zu entrichten. I. Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie schloß am 16.3.1989 im Iran die Ehe mit einem ebenfalls iranischen Staatsangehörigen. Laut vorgelegter Scheidungsurkunde wurde…

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    Sorgerechtsentscheidung nach iranischem Recht

      OLG Bremen, 21.05.1999, 4 UF 5/99 Iranisches Scheidungs- und Sorgerecht: Mißhandlungen von Familienangehörigen als Scheidungsgrund; tatsächliche Personensorge; Volljährigkeit Leitsatz Mißhandlungen von Familienangehörigen durch den Ehemann können den Scheidungstatbestand des iran ZGB Art 1130 erfüllen. Bei Anwendung iranischen Sorgerechts ist nach der Scheidung der Mutter, bei der die 9 und 15 Jahren alten Kinder leben, in der Regel die tatsächliche Personensorge – ggf einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Vertretung in Unterhaltssachen – zu übertragen, während dem Vater das Sorgerecht im übrigen verbleibt. Zur Frage des Eintritts der Volljährigkeit nach iranischem Recht. Tenor Die Berufung des Antragsgegners gegen das…

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    Ehesachen; Internationale Zuständigkeit

    KG Berlin, 27.11.1998, 3 UF 9545/97 Unzulässige deutsche Ehescheidung aufgrund ausländischer religiöser Vorschriften Leitsatz Die Scheidung durch ein geistliches Gericht auf der Grundlage religiöser Vorschriften ist dem deutschen Recht wesensfremd und kann von einem deutschen Gericht nicht geleistet werden. Fundsteilen IPRax 2000, 126-128 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang nachgehend BGH 12. Zivilsenat, 6. Oktober 2004, Az: XII ZR 225/01 Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg – 174 F 8554/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen wird. II. Auf die Berufung des Antragsgegners…

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    Ordre public; Erbersatzanspruch; Iran

    LG Stuttgart, 13.03.1998, 19 O 501/97 Erbrecht des nichtehelichen Kindes: Vereinbarkeit des iranischen Erbrechts mit dem deutschen ordre public Orientierungssatz Da der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach BGB § 1934d F: 1969-08-19 nicht zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gehört, widerspricht das Nichtbestehen eines Erbersatzanspruches nach iranischem Recht nicht dem deutschen ordre public.

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    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anwendbares Recht für die Ehescheidung iranischer Asylberechtigter in der Bundesrepublik

    OLG Hamburg, 19.10.1995, 12 UF 65/95 Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anwendbares Recht für die Ehescheidung iranischer Asylberechtigter in der Bundesrepublik Orientierungssatz 1. Für die Ehescheidung iranischer Staatsangehöriger, die als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. 2. Für (anerkannte) Flüchtlinge ist hinsichtlich der Frage, welches materielle Scheidungsrecht anzuwenden ist, nicht auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen (juris: NiederlAbk IRN) abzustellen. Bereits vor der förmlichen und rechtskräftigen Anerkennung als Asylberechtigter untersteht ein iranischer Flüchtling jedenfalls nicht mehr iranischem, sondern dem deutschen Personalstatut, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages sehr wahrscheinlich ist;…

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    Sorgerechtsentscheidung nach iranischem Recht

    Bundesgerichtshof Urt. v. 21.04.1993, Az.: XII ZB 96/92 Ordre public; Sorgerecht; Ausländisches Recht; Scheidung; Vermögenssorge Amtlicher Leitsatz: Zur Frage, ob ausländisches Recht, daß nach der Scheidung dem Vater die Vermögenssorge für ein eheliches Kind beläßt und nur die Möglichkeit vorsieht, der Mutter die Personensorge zu übertragen, wegen Verstoßes gegen den odre public (Art. 6 EGBGB; hier i. V. mit Art. 3 II GG) nicht anzuwenden ist. Gründe I. Der am 12. Januar 1991 in Berlin-Charlottenburg geborene M. entstammt der am 7. August 1986 vor dem Standesbeamten in Bochum geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 1 und 2, die iranische Staatsangehörige schiitischen…