Iranisches Staatsbürgerschaftsrecht

Frage:

Wird automatisch jede Person iranischer Staatsbürger, die auf iranischem Boden geboren ist? Gibt es dahingehend (auch unwahrscheinliche oder seltene) Ausnahmen? Gab es diese Regelung schon seit ca. 1930?

Antwort:

Das iranische Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Grundsatz des Abstammungsprinzips. Folgende Ausnahmen zugunsten des Geburtsortsprinzips sind im Art. 976 Ziffer 3-5 Zivilgesetzbuch Irans (nachfolgend ZGB) geregelt und begründen die Staatsangehörigkeit Irans.

Ziffer 3: Personen, die in Iran geboren sind, wenn die Eltern unbekannt sind.

Ziffer 4: Personen, die in Iran geboren sind und von ausländischen Eltern abstammen, sofern ein Elternteil selbst in Iran geboren ist.

Ziffer 5: Personen, die in Iran geboren sind und von ausländischem Vater abstammen, sofern sie sich nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für ein weiteres Jahr in Iran aufhalten.

Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts Irans sind im Kalenderjahr 1935 in Kraft getreten.

 

Frage:

Wird eine Person automatisch iranischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil iranische(r) Staatsbürger ist / sind? Gibt es dahingehend Ausnahmen, z.B. bei einer Geburt im Ausland?

Antwort:

Gemäß Art. 976 Ziffer 2 ZGB erwirbt ein Kind unabhängig des Geburtsortes die iranische Staatsangehörigkeit, wenn der Vater die iranische Staatsangehörigkeit besitzt.

Im Kalenderjahr 2020 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht Irans dahingehend reformiert, dass ein Kind, von dessen Eltern nur die Mutter die Staatsangehörigkeit Irans besitz, auf Antrag eingebürgert werden kann.

 

Frage:

Wird eine Person auf anderem Wege automatisch iranischer Staatsbürger, z.B. durch Heirat eines iranischen Staatsbürgers oder durch Eintritt in das Militär des Iran?

Antwort:

Gemäß Art. 976 Ziffer 6 ZGB erwirbt jede ausländische weibliche Person durch Eheschließung kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit Irans, wenn der männliche Ehepartner die Staatsangehörigkeit Irans besitzt.

Weitere Rechtsgrundlagen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes sind nicht gegeben.

 

Frage:

Gibt es Vorgänge, aufgrund dessen die iranische Staatsbürgerschaft automatisch verloren geht, z.B. Eintritt in ein ausländisches Militär, Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft?

Antwort:

Gemäß Art. 987 ZGB verliert jede iranische weibliche Person die Staatsangehörigkeit Irans, wenn sie mit einer männlichen ausländischen Person die Ehe schließt und das Staatsangehörigkeitsrecht des Ehepartners die Auferlegung der eigenen Staatsangehörigkeit auf die Ehepartnerin kraft Gesetzes vorsieht.

Gemäß Art. 41 Grundgesetz Irans kann die Staatsangehörigkeit Irans entzogen werden, wenn eine Person die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates erwirbt. Der iranische Staat duldet jedoch die Mehrstaatlichkeit und dem Unterzeichner ist kein Ausschließungsfall aufgrund dieser Vorschrift bekannt.

Weitere Rechtsgrundlagen zum Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes sind nicht gegeben.

 

Frage:

Gibt es iranische Gesetze oder Beschlüsse der Regierung, nach der eine bestimmte Gruppe von Menschen (z.B. religiöse Minderheiten oder nach 1979) ausgebürgert wurden?

Antwort:

Nein.

 

Frage:

Wie kann ein iranischer Staatsbürger seine Staatsbürgerschaft aufgeben? Womit kann eine Person am besten nachweisen, dass sie nicht mehr iranischer Staatsbürger ist?

Antwort:

Gemäß Art. 988 ZGB ist ein Iraner auf seinen Antrag unter den nachfolgend genannten Bedingungen aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu entlassen.

Ziffer 1: Vollendung des 25. Lebensjahres des Antragstellers,

Ziffer 2: Zustimmung des Ministerkabinetts zum Entlassungsantrag,

Ziffer 3: Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers, innerhalb eines Jahres nach Entlassung etwaige Rechte an unbeweglichem Vermögen auf Personen mit Staatsangehörigkeit Irans zu übertragen und

Ziffer 4: Ableistung der Wehrpflicht.

Über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde ausgestellt und dem Entlassenen ausgehändigt. Der Nachweis kann über diese Urkunde geführt werden.

 

Frage:

Wäre z.B. ein iranisches Visum in einem deutschen Reisepass ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die iranische Staatsbürgerschaft nicht mehr existiert?

Antwort:

Die iranischen Auslandsvertretungen verweigern bei iranischen Staatsangehörigen, die zugleich einem anderen Staat angehören, ein Visum zu erteilen und verweisen auf die Einholung eines nationalen Reisepasses. Die Aufnahme eines iranischen Visums in deutschem Reisepass deutet aus Sicht der ausstellenden Stelle darauf hin, dass der Passinhaber nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit einer Person wird jedoch in einem Visumverfahren grundsätzlich nicht vertieft geprüft und ist unter Umständen ohne Mitwirken des Antragstellers und Angabe weitergehender Daten nicht feststellbar. Aus diesem Grund besteht die theoretische Möglichkeit, dass eine Auslandsvertretung aus Versehen ein Einreisevisum für seinen eigenen Staatsangehörigen ausstellt.