Erbe unter Anwendung iranischen Rechts

Nach § 343 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für Nachlassangelegenheiten die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gegeben.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Nach Art. 843 iranisches Zivilgesetzbuch beträgt der Pflichtteil 2/3 des Nachlasses, sodass der Erblasser über den restlichen 1/3 frei testieren kann.

Nach der iranischen Rechtsprechung kann der Erblasser vor seinem Tod sein gesamtes Vermögen schenken oder einer gemeinnützigen Stiftung widmen und hierdurch den gesetzlichen Erben enterben. Sofern die Schenkung vor dem Erbfall vollzogen wird, kann sich der Erbe nicht mehr auf den Pflichtteil berufen. Diese Rechtsprechung wird auf Art. 30 iranisches Zivilgesetzbuch gestützt, wonach der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann.

Sofern die Schenkung oder Widmung durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgt, verbleibt es bei dem Pflichtteilsanspruch des Erben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach gegenwärtiger Rechtslage für ein Nachlassverfahren das örtlich zuständige Amtsgericht in Deutschland für Ihre Person zuständig wäre, sofern Sie zuletzt dort wohnhaft sein sollten. Das Amtsgericht hat iranisches Recht anzuwenden, wenn Sie iranischer Staatsangehöriger sind. Sofern Ihr Vermögen vor dem Todeszeitpunkt auf eine Stiftung übergeht, haben Ihre gesetzlichen Erben keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Sollte das Vermögen hingegen erst im Todeszeitpunkt oder später beispielsweise durch ein Testament auf eine Stiftung übergehen, können die Kinder den Pflichtteil von 2/3 des Nachlasses beanspruchen.

Die Enterbung des gesetzlichen Erben durch Schenkung oder ähnliches ist in der iranischen Literatur umstritten und zum Teil als verwerflich angesehen.

Für etwaiges im Inland belegenes unbewegliches Vermögen (Grundvermögen) können Sie bei Bedarf die Anwendung deutschen Rechts wählen, Art. 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Gesetzestext in englischer Sprache: http://irandataportal.syr.edu/inheritance-law