Ehescheidung nach iranischem Recht

OLG Stuttgart, 24.07.2003, 17 UF 142/03

Ehescheidung nach iranischem Recht: Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung und Berücksichtigung des deutschen ordre public

Orientierungssatz

1. Auch bei Maßgeblichkeit ausländischen Scheidungsrechts kann im Interesse der Rechtsklarheit und zur Wahrung der Interessen der unmittelbar Beteiligten, insbesondere der Kinder, nur durch gerichtliches Urteil des nach deutscher Gerichtsverfassung sachlich zuständigen Familiengerichts geschieden werden. Im Falle der Scheidung iranischer Eheleute werden diese Grundsätze auch nicht durch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen berührt. 2. Der Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung nach iranischem Recht liegt bereits dann vor, wenn der Ehemann zum Unterhalt der Ehefrau nicht einmal in Höhe des Existenzminimums in der Lage ist. Dabei kommt es auf die Frage einer verschuldeten oder unverschuldeten Leistungsunfähigkeit des Ehemannes nicht an, weil maßgeblich für die Frage der Leistungsunfähigkeit des Ehemannes allein seine Mittellosigkeit i.S.d. Art. 1129 des iranischen ZGB ist. Dem Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung stehen auch eigene Einkünfte der Ehefrau nicht entgegen, weil diese dem Ehemann gegenüber keinerlei Erwerbstätigkeit schuldet und das von ihr erzielte Einkommen zur freien Verfügung behält. 3. Auch dann, wenn die Ehefrau mit keinem ihr aus dem gemeinsamen Heimatrecht zustehenden Scheidungsgrund durchdringt, führt die gleichberechtigungswidrige Behandlung von Männern und Frauen durch das iranische Heimatrecht unter dem Gesichtspunkt des deutschen ordre public zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Ehemann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann, und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts der Ehefrau unangemessen erscheint.

Fundstellen FamRZ 2004, 25-27 (red. Leitsatz und Gründe) OLGR Stuttgart 2004, 197-199 (Leitsatz und Gründe) IPRspr 2003, Nr 70, 202-206 (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang vorgehend AG Böblingen, 13. Mai 2003, Az; 15 F 285/03

Tenor

Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen Familiengericht – vom 13. Mai 2003 nach § 522 Abs. 2 Nr. l – 3 ZPO zurückzuweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses.

Gründe

1 Die vom Antragsgegner gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen – Familiengericht- vom 13.05.2003 eingelegte Berufung weist keine Aussicht auf Erfolg auf. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Art. 1129 iran. ZGB stattgegeben, denn die Antragstellerin beruft sich zurecht auf den Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung, demgegenüber der Wille des Antragsgegners zur Fortsetzung der ehelichen

Lebensgemeinschaft unbeachtlich ist. 2 Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und nach Artt. 17 Abs. l, 14 Abs. l Nr. l EGBGB auf die Ehescheidung iranisches Sachrecht angewandt. Gegen letzteres wendet der Antragsgegner mit seiner Berufung auch nichts ein.

3 Soweit er beanstandet, dass die Scheidung nur von einem Gericht ausgesprochen werden darf, dem ein islamischer Rechtsgelehrter oder eine von diesem ernannte Einzelperson vorsteht, dringt der Antragsgegner nicht durch. Mag sich auch die Frage des materiell anwendbaren Rechts nach internationalen Abkommen, Verträgen und dem deutschen internationalen Privatrecht (EGBGB) richten, bestimmt sich doch nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung das Verfahren nach der sog. lex fori, d.h., das international zuständige Gericht wendet auf das Verfahren sein originäres Verfahrensrecht an. Dies gilt insbesondere auch für die gerichtliche Zuständigkeit eines weltlichen an Stelle eines religiösen Gerichts (vgl. etwa KG, IPRax 2000, 126 ). Nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB kann im Inland eine Ehe auch bei Maßgeblichkeit ausländischen Scheidungsrechts im Interesse der Rechtsklarheit und zur Wahrung der Interessen mittelbar Beteiligter, insbesondere Kinder, nur durch gerichtliches Urteil des nach deutscher Gerichtsverfassung sachlich zuständigen Familiengerichts geschieden werden. Diese Rechtsgrundsätze werden auch nicht durch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen berührt.

4 Dass der Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung durchgreift und das einseitige Festhalten des Antragsgegners an der Ehe hieran nichts zu ändern vermag, hat das Amtsgericht im Einklang mit den hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ausführlich dargelegt und sorgfältig begründet.

5 Maßgeblich für die Frage des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ist nach dem anzuwendenden deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen das gemeinsame Heimatrecht der Parteien. Dies schließt die Anwendung von Art. 18 Abs. l Satz l und damit deutsches Sachrecht auch für den Familien- und Trennungsunterhalt aus. Mit der Eheschließung ist der Antragsgegner nach islamischer Rechtsvorstellung der Antragstellerin gegenüber die vertragliche Verpflichtung eingegangen, die Kosten für ihren Unterhalt sicherzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nunmehr längere Zeit nachhaltig nicht mehr nachgekommen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat und was der Antragsgegner mit seiner Berufung auch nicht begründet in Abrede stellt. Dabei sieht der Antragsgegner richtig, dass er dem Scheidungsbegehren der Ehefrau nicht entgegenhalten kann, dass ihn nach dem (nicht anwendbaren) deutschen Unterhaltsstatut keine Unterhaltspflicht treffe. Soweit er einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau verneint, weil diese eigene Einkünfte erzielt und ihr sonstiger Bedarf durch Leistungen eines Sozialhilfeträgers gesichert wird, lässt dies seine eigene Unterhaltsverpflichtung nach islamischen Rechtsgrundsätzen unberührt. Denn die Ehefrau schuldet ihm gegenüber keinerlei Erwerbstätigkeit. Jegliches Einkommen, das sie erzielt, behält sie zur freien eigenen Verfügung. Ebenso verhält es sich mit Leistungen Dritter, die ihr gegenüber erbracht werden.

6 Die von ihm lediglich in geringstem Umfang erbrachten Leistungen waren nicht geeignet, das Existenzminimum der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehefrau zu sichern. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage einer verschuldeten oder unverschuldeten Leistungsunfähigkeit nicht an. Maßgeblich ist nämlich die Frage seiner Leistungsfähigkeit im Sinne einer Mittellosigkeit im Sinne des Art. 1129 Iran. ZGB unter Anwendung der geltenden Grundsätze des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zu würdigen. Sie ist bei dem hier vom Ehemann erzielten Nettoeinkommen von zuletzt rund € 589,00 auch nicht anzunehmen. Er allein hatte nach iranischem Recht – ohne sich insoweit auf eine nach deutschen Unterhaltsmaßstäben beachtlichen und ihm zu belassenden Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) berufen zu können – demnach während bestehender Ehe die Kosten des ehelichen Haushalts insgesamt zu tragen, wobei er schon nach seinem eigenen Vorbringen dieser Verpflichtung seit seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht mehr genügt hat. Auch liegt der Fall nicht etwa so, dass bereits bei Eheschließung die Mittellosigkeit des Mannes vorlag und die Ehefrau diesen Umstand kannte. Darüber hinaus ermangelt sein Vortrag zur Frage erbrachter (Bar- und Natural-) Unterhaltsleitungen jedenfalls ausreichender Substantiierung.

7 Im Übrigen dürfte der Scheidungsgrund des Art. 1129 Abs. 2 iran. ZGB bereits dann gegeben sein, wenn der Mann zum Unterhalt der Frau nicht in der Lage ist, damit sie ohne Verstoß gegen das iranische Ehewirkungsstatut andere Unterhaltsquellen suchen kann.

8 Erst für die Zeit nach der Scheidung ist unter Anwendung des iranischen Heimatrechts (insoweit vergleichbar mit anderen koranischen Rechten) im Grundsatz eine dem deutschen Recht entsprechende nacheheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes gesetzlich nicht mehr vorgesehen (jedoch mit der Ausnahme des nur kurzfristig für die ersten 3 Monate nach Rechtskraft der Scheidung geschuldeten Unterhalts, im Zeitraum, der als Wartezeit für die Wiedereingehung einer Ehe gilt – Artt. 1150 f. iran. ZGB -), weil das Unterhaltsbedürfnis der geschiedenen Ehefrau insoweit nach islamischem Verständnis durch die Morgengabe und die Unantastbarkeit des weiblichen Vermögens und Einkommens während der Ehezeit als abgegolten gilt. Diese sich aus dem gemeinsamen Heimatrecht ergebende Interessenlage bestimmt mithin maßgeblich die Behandlung der Frage, ob der Ehefrau auch bei unverschuldeter Leistungsfähigkeit ein Scheidungsgrund erhalten bleibt. Sie ist zu bejahen. Eine andere, hier aber im Rahmen der Ehescheidung nicht einschlägige Frage wäre dann weiter, ob die gänzliche Versagung des nachehelichen Unterhalts mit Blick auf den ordre public von der Ehefrau in der Bundesrepublik hingenommen werden muss (vgl. dazu – verneinend – OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 920 ). 9 Derzeit kann dahinstehen, ob die Ehefrau darüber hinaus, soweit sie in erster Instanz weitere Scheidungsgründe der Misshandlung durch den Antragsgegner bzw. der Erkrankung des Antragsgegners vorgetragen hat, den Nachweis noch führen und damit gleichfalls die Scheidung der Ehe erreichen kann.

10 Letztlich könnte nämlich die Berufung des Ehemannes die Scheidung durch ein deutsches Gericht auch dann nicht verhindern, wenn die Ehefrau mit keinem ihr aus dem gemeinsamen Heimatrecht zustehenden Scheidungsgrund durchdringen sollte. Das iranische Recht behandelt Männer und Frauen in Bezug auf die Ehescheidung gleichberechtigungswidrig ungleich. In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public ( Art. 6 EGBGB ) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint ( OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581 ; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167 ; vgl. zur Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58 , 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996, 2097 , insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB ). 11 Da das Trennungsjahr des § 1566 Abs. l BGB abgelaufen ist und die Ehefrau in erster Instanz eindeutig und unmissverständlich die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat und sie auch in ihrer Stellungnahme zur Berufung des Antragsgegners hat deutlich machen lassen, dass sie die Ehe mit ihm keinesfalls wieder aufnehmen wolle, wäre in jedem Fall die Scheidung nach §§ 1565 , 1566 BGB gerechtfertigt (mit den dann erheblich werdenden strengeren Scheidungsfolgen des deutschen Rechts). 12 Dies zeigt, dass die Überlegungen des Antragsgegners, der glaubt, dass bei der gegebenen Sachlage eine Scheidung als offensichtlich unvereinbar mit der deutschen Rechtsordnung im Lichte des Art. 6 GG erscheine, auf einer verkürzten Sicht der Dinge beruhen dürfte. Die Entscheidung des OLG Bremen ( FamRZ 1999, 1520 ) gibt für die Besonderheit des vorliegenden Falles nichts entscheidendes her. 13 Danach ist zum einen das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen. 14 Zum anderen verbindet der Senat damit zugleich den für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners aus den vorgenannten Gründen durch einstimmigen

Beschluss nach § 522 Abs. 2 Nr. l – 3 ZPO zurückzuweisen, weil diese nach Sachlage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 614 ZPO , wie vom Antragsgegner hilfsweise begehrt, liegen nicht vor.