Das iranische Gesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen

Das iranische Gesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen vom 26.11.1992 (05.09.1371)

Einziger Artikel:

Ab dem Datum der Bestätigung dieses Gesetzes müssen Ehegatten, die beabsichtigen, sich voneinander zu trennen und scheiden zu lassen, sich mit ihrem Streitfall an das zivile Sondergericht wenden und eine Klage einreichen. Falls der Streit durch das Gericht und die zwei Schiedsrichter, die vom Gericht (wie im Heiligen Koran vorgeschrieben) für je einen der Ehegatten bestellt werden, nicht beigelegt wird, hat das Gericht eine Bescheinigung über die ,,Unmöglichkeit des Zusammenlebens“ auszustellen und sie an das ,,Offizielle Amt für Scheidungen“ zu verweisen. Das Offizielle Amt für Scheidungen ist nicht berechtigt, eine Scheidung zu registrieren, für die keine Bescheinigung über die Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens ausgestellt worden ist. Andernfalls werden dem zuwiderhandelnden ,,Notar“ seine Befugnisse aberkannt.

Offizielle Anmerkungen:

Anmerkung 1: Die Berufung der Schiedsrichter und die Prüfung ihrer Kompetenz obliegt dem zivilen Sondergericht; die dafür notwendigen Durchführungsverordnungen sind binnen zweier Monate vom Justizminister nach Billigung durch die oberste Judikative zu erlassen.

Anmerkung 2: Vorzulegen sind: ein von den Schiedsrichtern des Ehemannes und der geschiedenen Ehefrau unterschriebenes Protokoll über die Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens, das sowohl alle Klauseln des Ehevertrages und die in den Eheurkunden der Islamischen Republik Iran aufgeführten Angaben berücksichtigt als auch die Pflichten und Befugnisse der Sorge für die Kinder und die finanziellen Fragen regelt, sowie eine schriftliche Bescheinigung über den Besitz der vollen geistigen Kräfte der Ehegatten, falls diese vom Zivilen Sondergericht bezweifelt wurden.

Anmerkung 3: Der Vollzug des Verstoßungsspruches und dessen Eintragung ins Register hängt von der Regelung der von der Scharia und vom Gesetz vorgesehenen Ansprüche der Frau (bestehend aus der Brautgabe, dem Unterhalt, der „ Aussteuer“ u.a.) in bar ab, ausgenommen den Fall einer „ Khul“- oder einer „ Mubarat“- Scheidung (in der Höhe des „Gestifteten“), und /oder der Zustimmung der Frau und /oder bei „ Insolvenz“ des Ehemannes gemäß einem endgültigen Urteil.

Anmerkung 4: Bei einer widerruflichen Verstoßung muß eine schriftliche Bescheinigung über die Unterbringung der verstoßenen Frau im gemeinsamen Haushalt bis zum Ablauf der Wartezeit vorgelegt werden. Im Falle eines erfolgten Widerrufs wird das Protokoll über die Vornahme der Verstoßung aufgehoben, während im Falle des Nichtwiderrufens innerhalb der genannten Frist das Protokoll über die Vornahme der Verstoßung entsprechend ergänzt und registriert wird. Das ergänzte Verstoßungsprotokoll ist gültig, wenn es die Unterschrift der Ehefrau, des Ehemannes, der Schiedsrichter, der Zeugen und des Notars sowie das Siegel des (genannten) Amtes trägt.

Anmerkung 5: Dem Zivilen Sondergericht können, falls erforderlich, „Beraterinnen“ beigeordnet werden, die unter den Frauen ausgewählt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Richterwahl erfüllen.

Anmerkung 6: Nach der Verstoßung hat das Gericht, falls die Ehefrau ein „Entgelt“ für geleistete Arbeiten beantragt, die nicht vom religiösen Recht auferlegt sind, zunächst zu versuchen, den Antrag der Frau durch einen Vergleich zu erledigen. Wenn dieser nicht möglich ist und eine Klausel im Ehevertrag oder in einem anderen Vertrag über die Regelung finanzieller Fragen besteht, so ist gemäß der Klausel zu verfahren. Andernfalls, sofern die Verstoßung nicht auf Antrag der Ehefrau erfolgt und wenn der Scheidungsantrag weder der Nichterfüllung der Ehepflichten seitens der Ehefrau noch ihrem schlechten Charakter noch ihrem unziemlichen Benehmen zugerechnet werden kann, ist wie folgt zu verfahren:

a. Wenn die Ehefrau bestimmte Arbeiten, zu denen sie nach religiösem Recht nicht verpflichtet ist, auf Geheiß des Ehemannes oder „sine animus donandi“ verrichtet hat und dies dem Gericht bewiesen wurde, hat letzteres den für die geleisteten Arbeiten ,,üblichen Lohn“ zu berechnen und dessen Zahlung anzuordnen.

b. Andernfalls hat das Gericht unter Berücksichtigung der gemeinsamen Ehejahre, der Art der von der Frau in dem Haus des Mannes verrichteten Arbeiten und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes einen Betrag festzulegen, der der Frau als Geschenk (nihla) übergeben wird.

Anmerkung 7: Es ist die Bescheinigung eines fachkundigen Arztes und eines entsprechenden klinischen Labors über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Schwangerschaft vorzulegen.

Dieses Gesetz besteht aus einem einzigen Artikel und 7 offiziellen Anmerkungen. Es wurde von der iranischen Schura-Versammlung in der am Mittwoch, den 21.12.1370 (11. März 1992) öffentlich gehaltenen Sitzung gebilligt. Die offizielle Anmerkung 6, die Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Wächterrat war, wurde von dem ,,Rat zur Feststellung des Interesses des Systems“ in seiner am 28.8.1371 (19.11.1992) gehaltenen Sitzung gemäß dem Grundsatz 112 der Verfassung erörtert. Die offizielle Anmerkung 6 dieses Gesetzes wurde mit bestimmten Änderungen gebilligt.