Behandlung der Einkünfte nach dem DBA Deutschland-Iran

Frage:
Unsere lokalen Mitarbeiter haben Arbeitsverträge nach iranischem Recht, sodass ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zusteht.

Uns ist bereits bekannt, dass gemäß Artikel 91 Nr. 5 des iranischen Steuergesetzes Abfindungen nicht besteuert werden. Zwischen Deutschland und Iran besteht aber ja ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), auf das in den Arbeitsverträgen ausdrücklich hingewiesen wird.

Nach Artikel 19 dieses DBA wenden wir nicht das iranische Steuerrecht an, sondern das deutsche.

Nach deutschem Steuerrecht muss der Arbeitnehmer grundsätzlich auch auf Abfindungen Steuern zahlen. Sollte es allerdings im iranischen Arbeitsrecht eine Vorschrift geben, die ebenfalls bestimmt, dass auf Abfindungen keine Steuern erhoben werden und sie vollständig an den Arbeitnehmer auszuzahlen sind, sähe das eventuell anders aus.

In der Vergangenheit wurden wir in arbeitsrechtlichen Verfahren von iranischen Gerichten dazu verurteilt, die Abfindung in voller Höhe auszuzahlen. Es ist allerdings nicht klar, ob die jeweiligen Richter überhaupt wussten, dass es ein DBA zwischen Iran und Deutschland gibt. (wir nehmen zu Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht Stellung, da regelmäßig keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt.)

Unsere konkrete Frage lautet daher:
Stehen arbeitsrechtliche Regelungen (oder sonstige Regelungen außerhalb des Steuerrechts) im iranischen Recht einer Besteuerung der Abfindung entgegen?

Antwort:
Wir haben die Rechtsfrage beraten und kommen zum Ergebnis, dass 1. außerhalb Art. 91 Abs. 5 Einkommensteuergesetz Irans (nachfolgend EStG) und dazu ergangener steuerrechtlichen Verwaltungsanweisungen keine Regelung existiert, welche die den Arbeitnehmern nach Art. 24 Arbeitsgesetz Irans zustehende Abfindung von der Einkommensteuer freistellt und 2. die anfallende deutsche Einkommensteuer nach Art. 19 Abs. 1 DBA von der Abfindung in Abzug zu bringen ist.

  1. Art. 91 Abs. 5 EStG ist die einzige Rechtsgrundlage im iranischen Recht, welche unter anderem Abfindungen von der Einkommensteuer freistellt. Zu dieser Vorschrift sind eine Vielzahl von Verwaltungsanweisungen auch im Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen ergangen, welche die Steuerverwaltungsbehörde Irans zur Anwendung dieser Vorschrift erlassen hat. Eine Verwaltungsanweisung zum DBA Deutschland Iran haben wir nicht gefunden.

  2. Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA unterliegen Vergütungen der Ortskräfte der Besteuerung in Deutschland. Nach Rechtsansicht unseres Büros sind von den Abfindungen der Ortskräfte die deutsche Einkommensteuer in Abzug zu bringen und wir halten anderslautende Entscheidungen der Arbeitsgerichte Irans für rechtsfehlerhaft.

    a. Der Iran unterhält zu 42 Staaten, darunter 8 EWR-Länder, Doppelbesteuerungsabkommen und das älteste Abkommen gilt gegenüber Deutschland. Art. 19 Abs. 1 DBA zwischen Deutschland und Iran stellt eine Ausnahme dar und in den nachfolgenden Abkommen gegenüber anderen Staaten wurde die Einkommensbesteuerung der Ortskräfte gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b) grundsätzlich dem Staat zugesprochen, in dem die die Dienste erbracht werden. Die neue allgemeingültige Fassung des DBA hat sich insoweit eingebürgert, dass die Steuerverwaltungsbehörde Irans in ihren Verwaltungsanweisungen zu Art. 91 Abs. 5 EStG von Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen ausgeht ohne auf die bestehenden Differenzen im DBA Deutschland Iran einzugehen. Wir gehen davon aus, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte ohne Rücksicht auf das abweichende DBA zwischen Deutschland und Iran ergangen und daher rechtsfehlerhaft sind.

    b. Wir haben zu der Rechtsfrage 4 Kollegen involviert und 3 der Kollegen sind der Rechtsansicht, dass die Abfindung der Ortskräfte auch nach iranischem Arbeitsrecht steuerfrei ist. Wir liegen insoweit mit unserer entgegenliegenden Ansicht in einer Minderheit. Die Kollegen sind der Meinung, dass trotz der Regelung der Steuerfreiheit der Abfindung im iranischen Steuerrecht diese Maßnahme als arbeitsrechtlich anzusehen ist. Die Kollegen führen im Übrigen aus, dass die Regelung in Art. 19 Abs. 1 nur die Zahlung der Einkommensteuer beträfe und diese keine Auswirkung auf die im iranischen Recht verankerten Steuerfreiheit der Abfindung habe.

    c. Abschließend stellen wir fest, dass durch Aufnahme eines nachvollziehbaren Hinweises in Arbeitsverträgen, wonach die Vergütung der Ortskräfte nach deutschem Recht besteuert werden und wie hoch die Besteuerung erfolgt, etwaiger Vertrauensschutz der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden.