Auskunftsrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens nach iranischem Recht

Frage:

Ich bin kurz nach der deutschen Heirat dem Islam beigetreten und habe meine Frau auch persisch muslimisch geheiratet. Diese Ehe besteht immer noch. Auch sind wir nach wie vor nicht in Deutschland geschieden. Habe ich als muslimisch verheirateter Mann nicht das Recht eine Auskunft bei Grundbuchamt in Teheran zu bekommen über das Immobilienvermögen meiner Frau in Teheran?

Antwort:

Das iranische Recht räumt Ihnen durch die Eheschließung kein Auskunftsrecht ein. Daraus folgt, dass wir in Ihrem Namen keine Auskunft bei den hiesigen Behörden einholen können. Für den Fall, dass auf deutscher Seite ein Amtsermittlungsgrundsatz für das rechtshängige Verfahren besteht, was bei Unterhaltsverfahren und Zugewinnausgleichsverfahren grundsätzlich nicht der Fall ist, kann das Gericht im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens die iranische Justiz um Auskunft ersuchen.

Für den Fall, dass Sie einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Gegenseite in Iran durchsetzen und einen entsprechen Titel erlangen könnten, wären Sie in der Lage im Rahmen der Zwangsvollstreckung Auskünfte über die Vermögenswerte der unterlegenen Partei einzuholen. Bei Einleitung einer Zivilklage haben Sie ferner die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung durch vorläufige Sicherung der Vermögenswerte der Gegenseite zu beantragen, sofern Sie Gefährdung Ihres Rechts behaupten und einen Betrag in Höhe des möglichen der Gegenseiten entstehenden Schadens beim Gericht hinterlegen. Das deutsche Recht setzt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Glaubhaftmachung voraus, das iranische Recht eine Behauptung zuzügliche Hinterlegung.