Legalisierung von Urkunden zwecks Verwendung in Iran

Urkunden zur behördlichen oder gerichtlichen Verwendung in Iran müssen erst legalisiert werden. Vor einer Legalisation sind die Urkunden vorzubeglaubigen. Für die Vorbeglaubigung sind je nach Aussteller der Urkunde das Landgericht, die obere Verwaltungsbehörde oder die Handelskammer sachlich zuständig.

Beispiele:

Gesellschaftsvertrag: Die Unterschrift und der Siegel des Notars auf der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sind vom am Sitze des Notars ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen.

Handelsregisterauszug: Der beglaubigte Handelsregisterauszug ist vom am Sitze der Gesellschaft ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen.

Vollmacht (Wenn der Vollmachtgeber nicht die iranische Staatsangehörigkeit besitzt): Die Vollmacht ist vom Zeichnungsbefugten vor einem Notar in öffentlich beglaubigter Form zu unterzeichnen. Die Unterschrift und der Siegel des Notars sind anschließend vom am Sitze des Notars ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen.

Vollmacht (Wenn der Vollmachtgeber die iranische Staatsangehörigkeit besitzt): Entwurf und Hinterlegung der Vollmacht beim Außenministerium Irans auf der Webseite https://mikhak.mfa.gov.ir/ und anschließende Unterzeichnung der Vollmacht im Konsulat oder Botschaft.

Führungszeugnis: Das Führungszeugnis ist zunächst vom Bundesamt für Justiz zu bestätigen und anschließend vom Bundesverwaltungsamt zu beglaubigen. Der Antrag auf Erteilung einer Endbeglaubigung kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde bzw. über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz gestellt werden.

Beglaubigung von Kopien: Die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original ist von einem Notar zu beglaubigen. Die Unterschrift und der Siegel des Notars sind anschließend vom am Sitze des Notars ansässigen Landgerichtspräsident zu bestätigen.

Handelsdokumente: Handelsdokumente sind von der am Sitze der Gesellschaft ansässigen Handelskammer zu bestätigen.

Nach erfolgter Vorbeglaubigung nimmt der konsularische Dienst Irans in Deutschland die Legalisation vor. Örtlich zuständig sind die konsularischen Dienste in Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main oder München, welche sich nach Ausstellungsort der zu legalisierenden Urkunde richtet.

Die zu legalisierenden Urkunden sind in zweifacher Ausfertigung zusammen mit einem frankierten Rückumschlag auf dem Postweg beim konsularischen Dienst einzureichen. Die anfallenden Kosten können beim Konsularischen Dienst telefonisch angefragt werden.