Handelsvertreter nach iranischem Recht

Das iranische Recht sieht keinen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend § 89b Abs. 1 HGB vor. Ausnahmen hiervon können zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und wären gesondert im Vertrag aufzunehmen.

Im Handelsvertretervertrag können Sie sich ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Vertragspartner bestimmte Absatzvolumen nicht erreicht. Ferner können Sie den Vertragspartner über bestimmte Geschäftsbereiche der Geheimhaltung unterwerfen und für den Fall, dass diese nicht eingehalten werden, sich Kündigungsrecht und Schadensersatzanspruch vorbehalten.

Ferner wird empfohlen, Ihre Marke durch Eintragung beim Patent- und Markenamt in Iran zu schützen und dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Eintragung dieser Marke zu eigenen Gunsten zu entziehen. Andernfalls laufen Sie der Gefahr, Ihre Marke in Iran verlustig zu werden und ggf. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses diese zu einer erheblichen Summe ankaufen zu müssen.

Für etwaige Streitigkeiten kann im Vertrag Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden. Diesbezüglich können Sie vorsehen, dass alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsbarkeit der „Arbitration Center of Iran Chamber“ unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden. Als Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens kann Englisch festgelegt werden. Nähere Informationen zur Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Irans finden unter: http://arbitration.ir/en/home/