Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss verkündet am 27.09.2001

Aktenzeichen: 3 W 124/01

Rechtsgebiete: FGG, BGB, EGBGB

 

I. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht.

II. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig.

III. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig. Er beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht und ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen.

 

Aktenzeichen: 3 W 124/01

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgerichts Hengesbach, Cierniak und Jenet

auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Mai 2001 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Mai 2001

ohne mündliche Verhandlung am 27. September 2001

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2001 wird das Nachlassgericht angewiesen, den dem Beteiligten zu 2) am 16. Januar 2001 unter dem Aktenzeichen 8 b VI 655/00 erteilten Erbschein einzuziehen.

II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 2 000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die einzigen Nachkommen des am in verstorbenen Erblassers mit letztem Wohnsitz in . Dieser war iranischer Staatsangehöriger und Mitglied der Religionsgemeinschaft der Bahai. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes nicht verheiratet; die Ehe mit seiner früheren Ehefrau wurde durch das Amtsgericht Kandel am 5. September 1988 rechtskräftig geschieden. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen.

Im Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks in J.

Am 16. Januar 2001 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Ludwigshafen am Rhein auf Antrag des Beteiligten zu 2) einen Erbschein ausgestellt, wonach der Erblasser „aufgrund gesetzlichen iranischen Erbrechts“ von den Beteiligten zu je 1/2 beerbt werde.

Der Beteiligte zu 1) hält diesen Erbschein zwar nicht hinsichtlich der Erbquoten, jedoch insoweit für unrichtig, als er feststellt, dass gesetzliches iranisches Erbrecht anzuwenden ist. Er hat deshalb beantragt, den Erbschein einzuziehen, hilfsweise, diesen für kraftlos zu erklären. Er ist der Ansicht, die Erbfolge habe vorliegend nicht nach iranischem, sondern nach deutschem Recht stattzufinden, da die Anwendung iranischen Rechts eine Verletzung der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland („ordre public“) darstelle. Eine grobe Grundrechtsverletzung bestehe in der Diskriminierung von Anhängern der Religionsgemeinschaft der Bahai im Iran. Diesen sei es entgegen Angehöriger anderer religiöser Minderheiten, z. B. der Zoroastriker, der Juden und Christen, verwehrt, ihre Personenstands- und Erbangelegenheiten selbständig zu regeln. Gemäß Art. 6 EGBGB dürfe deshalb entgegen Art. 25 EGBGB iranisches Erbrecht keine Anwendung finden, vielmehr sei diese Regelungslücke durch die Anwendung deutschen Erbrechts zu schließen. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten.

Das Nachlassgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit der Begründung als unzulässig verworfen, es fehle bereits an seiner Beschwer, weil auch dieser die ausgewiesene Erbquote nicht beanstande, sondern lediglich die Feststellung des Nachlassgerichts, dass iranisches Recht anwendbar sei.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Begehren auf Einziehung, hilfsweise Kraftloserklärung des Erbscheins vom 16. Januar 2001 weiter.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 FGG). Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Gedanke des § 547 ZPO; vgl. BGH NJW 1992, 3305; BayObLG NJW-RR 1994, 831, jew. m. w. N.; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG-Kommentar, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 7). Die gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt für die weitere Beschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGHZ 31, 92, 95; Bay-ObLGZ 1982, 236, 238; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, aaO, Rdnr. 10, jew. m. w. N.).

2. In der Sache führt die weitere Beschwerde zu einem Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) und kann deshalb keinen Bestand haben.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Erstbeschwerde zulässig. Die Kammer hat die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdeberechtigung verneint, weil der Beteiligte zu 1) nicht die Erbquote, sondern lediglich die Feststellung in Frage stellt, dass die Beteiligten den Erblasser nach islamischem Recht beerben. Es kann dahinstehen, ob in dieser aus Sicht des Beteiligten zu 1) unrichtigen Feststellung des anwendbaren Rechts eine Beeinträchtigung in seinen Rechten zu sehen ist. Denn die Beschwer des Beteiligten zu 1) i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG ergibt sich unabhängig hiervon bereits daraus, dass – die Anwendbarkeit iranischen Rechts unterstellt – der erteilte Erbschein von einem international unzuständigen Gericht ausgestellt und deshalb unrichtig ist.

Die Vorschrift des § 73 FGG regelt allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Nachlassgerichte. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt deshalb vorliegend nicht aus dem Umstand, dass der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in Ludwigshafen am Rhein hatte. Bestimmt sich die Erbfolge – was das Nachlassgericht ausdrücklich in dem Erbschein festgeschrieben hat und aus Sicht des Senats nicht auszuschließen ist – nach iranischem Recht, so fehlt es bereits an deren – von den Vorinstanzen ohne nähere Ausführungen angenommenen – internationaler Zuständigkeit. Diese bestimmt sich nämlich grundsätzlich nach der sog. Gleichlauftheorie, wonach die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur gegeben ist, wenn nach Art 25 EGBGB materiell-rechtlich deutsches Erbrecht mindestens teilweise anzuwenden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 263 m.w.N.). Dies bedeutet, dass kein allgemeiner, unbeschränkter Erbschein auf der Grundlage iranischen Rechts hätte erteilt werden dürfen. Nur wenn das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins bei Anwendung ausländischen Rechts auf das inländische Nachlassvermögen beschränkt, eröffnet § 2369 Abs. 1 BGB als Ausnahme vom Gleichlaufgrundsatz eine internationale Zuständigkeit. Bei Erteilung eines solchen sog. Fremdrechtserbscheins muss aber dessen territoriale und gegenständliche Beschränkung herausgestellt werden. Dies ist hier entgegen der entsprechenden Antragstellung durch den Beteiligten zu 2) (vgl. Ziff. VI des Erbscheinsantrages v. 14. September 2000) nicht erfolgt.

b) Die Einziehung des Erbscheins ist gemäß § 2361 Abs. 1 BGB auch in der Sache geboten. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig; ein unrichtiger Erbschein beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht. Er ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2361 Rdn. 4; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Bearb. 1997, § 2361 Rdn. 8; Weiß, Rpfleger 1984, 389, 390; BayObLG Rpfleger 1975, 304; 1981, 112; OLG Hamm OLGZ 1972, 352; vgl. auch BGH Rpfleger 1976, 174, 175: einschränkend für den Fall, dass sich die örtl. Unzuständigkeit des tätig gewordenen Gerichts nicht aus eindeutigen Vorschriften ergibt). Daraus, dass der Beteiligte zu 1) die Unzuständigkeit nicht gerügt hat, ergibt sich nichts anderes: Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (vgl. BayObLG aaO, Rpfleger 1975, 304).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (S 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entspricht nicht der Billigkeit.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanz bemessen.